Stadtwerke Röthenbach a.d. Pegnitz

Referenzpreisblatt

zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG)

gültig ab 1. Januar 2018

Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 EnWG sind zur Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen ab dem 1. Januar 2018 als Obergrenze diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Ab dem 1. Januar 2018 sind gem. § 120 Abs. 5 EnWG von der Erlösobergrenze des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers die Kostenbestandteile nach § 17d Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG vollständig aus den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 herauszurechnen, soweit diese in den damaligen Erlösobergrenzen enthalten waren und damit in die Preiskalkulation des Jahres 2016 eingeflossen sind.

Die neuen fiktiven Netzentgelte stehen unter dem Vorbehalt, dass

-der Übertragungsnetzbetreiber keine neuen fiktiven Netzentgelte für das Jahr 2016 veröffentlicht,

- der vorgelagerte Netzbetreiber keine neuen fiktiven Netzentgelte für das Jahr 2016 veröffentlicht,

- die Erlösobergrenze des Jahres 2016 nicht aufgrund behördlicher und/oder gerichtlicher Entscheidungen neu festgelegt bzw. rückwirkend angepasst werden muss,

- eine Anpassung der Netzentgelte nicht aufgrund rechtlicher oder regulatorischer Vorgaben erforderlich sein sollte.

In diesen Fällen werden die Netzentgelte neu bestimmt und veröffentlicht.

Jahresleistungspreissystem

Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit bis zu 2.500 Vollbenutzungsstunden

EntnahmestelleLeistungspreise
EUR/kWh/a
Arbeitspreise
Ct./kWh
Mittelspannung 9,07 2,76
Umspannung 11,98 3,55
Niederspannung 12,45 4,54

Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit mehr als 2.500 Vollbenutzungsstunden

EntnahmestelleLeistungspreise
EUR/kWh/a
Arbeitspreise
Ct./kWh
Mittelspannung 72,91 0,20
Umspannung 92,97 0,31
Niederspannung 65,68 2,41

Für Bestandsanlagen vor dem 01.01.2018 mit volatiler Erzeugung werden die ausgewiesenen Preise gemäß § 120 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 18 Abs. 5 StromNEV wie folgt reduziert:

- ab dem 01.01.2018 um ein Drittel,

- ab dem 01.01.2019 um zwei Drittel,

- ab dem 01.01.2020 erfolgt keine Vergütung mehr.

Die Kosten für vorgelagerte Netzebenen, Netzinfrastruktur, Bereitstellung der Systemdienstleistungen und Deckung der Übertragungsverluste sind in den Netzentgelten enthalten.

Alle Entgelte verstehen sich als Nettowerte zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.